Satzung
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen JuBO.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt ab dem Zeitpunkt der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
- Der Sitz des Vereins befindet sich in 73760 Ostfildern.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Zweck des Vereins ist die kulturelle Arbeit – insbesondere der Theaterarbeit – für junge und junggebliebene Menschen zu ermöglichen und zu fördern.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
- Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden in der Gebührenordnung durch den Vorstand vorläufig festgelegt. Die Gebührenordnung muss bei der folgenden Mitgliederversammlung bestätigt bzw. beschlossen werden.
- Der Austritt aus dem Verein kann mit einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt bzw. verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem vom Ausschluss betroffenen Mitglied wird innerhalb von vierzehn (14) Tagen vor der Vorstandssitzung, an der über den Ausschluss entschieden werden soll, die Möglichkeit gegeben, sich hierzu zu äußern.
- Wenn ein Mitglied gegen seinen Ausschluss Einspruch erhebt, muss innerhalb von zwei (2) Monaten nach Einspruchseingang eine außenordentlich einberufene Mitgliederversammlung über den Einspruch und den Ausschluss des Mitglieds endgültig entscheiden.
- Ein Mitglied wird automatisch ausgeschlossen, wenn es mit zwei (2) Jahresbeiträgen in Folge im Rückstand ist.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
- Das ausgetretene, verstorbene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 4 Vorstand
- Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer sowie von der Mitgliederversammlung bestellte Beisitzer.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Sollte ein Geschäftsführer bestellt sein, besitzt dieser die gleichen Rechte.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
§ 5 Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Erstellung des Jahresberichtes,
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
- Aufstellung eines jährlichen Aktionsplanes, über den in der Mitglieder-versammlung zu beschließen ist,
- Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers,
- Vorbereiten der Datenschutzerklärung, Gebührenordnung und anderweitiger, grundlegenden Richtlinien des Vereins. Diese treten mit Vorstandbeschluss vorläufig in Kraft und sind in der folgenden Mitgliederversammlung zur Bestätigung bzw. zur Beschlussfassung, vorzulegen.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal (1) jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder auch elektronisch unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei (2) Wochen und unter Angabe des Datums, der Uhrzeit, des Ortes sowie der Tagesordnung einzuberufen.
- Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Ein Mitgliederbeschluss kommt durch Abstimmung über den Beschlussantrag zustande, wobei ein jedes Mitglied eine (1) Stimme hat; es kann dem zur Abstimmung stehenden Beschlussantrag zustimmen, ablehnen oder sich enthalten.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Die Mitgliederversammlung legt die Gebührenordnung, die Datenschutzerklärung und ähnliche grundlegende Richtlinien des Vereins fest.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
- Die Mitgliedsversammlung kann einen Geschäftsführer beantragen und verfügt über ein Vorschlagsrecht. Die Bestellung einer Geschäftsführung obliegt dem Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung kann für besondere Aufgaben und Projekte befristet einen Beisitzer bestellen, durch den der Vorstand erweitert wird.
- Mitglieder, die den fälligen Mitgliedsbeitrag des Vorjahres nicht gezahlt haben, sowie auch nicht von der Zahlung befreit worden sind, verfügen nicht über ein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.
§ 7 Geschäftsführung
- Die vom Vorstand bestellte Geschäftsführung übernimmt die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins.
- Die Geschäftsführung nimmt an allen Sitzungen und Versammlungen mit beratender Stimme teil, sofern nicht anders vom Vorstand beschlossen.
- Die Geschäftsführung ist besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB.
- Die Geschäftsführung ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, und den Weisungen des Gesamtvorstandes und des Vorstandes gebunden.
§ 8 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die SchaPanesen e.V. in Ostfildern, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützigen Zwecken zu verwenden haben.
Ostfildern, den 18.10.2020
Ergänzende Beschlüsse durch den Vorstand und die Mitgliederversammlung
- Eine Mitgliedschaft in dem Verein ist im Falle von natürlichen Personen erst ab einem Alter von 14 (vierzehn) Jahren möglich. Ausnahmen sind vom Vorstand gesondert zu genehmigen.
- Nur Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag entrichtet haben, dürfen in einem aktiven Ensemble mitspielen.
- Die Mitgliedsbeiträge sind per Dauerauftrag zu entrichten. Andere Formen der Zahlung sind nur in begründeten Fällen möglich und müssen durch den Vorstand genehmigt werden.
- Der Ältestenrat ist ein vereinsunterstützendes Organ, welches den Vorstand, mit seinem Wissen, zur Seite steht. Dabei ist er im Vorstand nur unterstützend und nicht beschlussberechtigt, darf aber Vorstandssitzungen beisitzen. Er wird von der Mitgliederversammlung für vier (4) Jahre gewählt.